Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
II. Angebot
III. Umfang der Lieferung
IV. Preise und Zahlung
V. Lieferzeit
VI. Gefahrübergang und Entgegennahme
VII. Eigentumsvorbehalt
VIII. Haftung für Mängel der Lieferung
IX. Gerichtsstand

 

I. Allgemeines

Für die Rechtsbeziehungen zwischen der TEKAWE GmbH und dem Besteller gelten für alle Lieferungen und/oder Leistungen ausschließlich nachfolgende Bedingungen. Diese behalten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen ihre Gültigkeit.
Alle mündlichen, telefonischen oder durch Vertreter getroffenen Abmachungen sind für TEKAWE nur dann bindend, wenn sie von TEKAWE schriftlich bestätigt wurden. Anders lautende Lieferungs- oder Einkaufsbedingungen haben nur dann Gültigkeit. wenn sie von TEKAWE ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.


II. Angebot

Die angegebenen Preise, Mengen und Lieferzeiten sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich TEKAWE Eigentums- und/oder Urheberrecht vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 
TEKAWE ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.


III. Umfang der Lieferung
 
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von TEKAWE maßgebend. Hinsichtlich der Liefermenge steht es TEKAWE frei, bis 10% mehr oder weniger zu liefern als vereinbart wurde. 
Veränderungen an Modellen und Abweichungen von den Katalogangaben behält sich TEKAWE vor. Teillieferungen sind zulässig.


IV. Preise und Zahlung

Sämtliche Preise verstehen sich - soweit nichts anderes angegeben ist - in Euro sowie freibleibend ab Werk ohne Verpackung, Transportversicherung usw.; Einwegverpackung wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen. 
TEKAWE behält sich vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, vor allem, wenn ab Vertragsabschluss die Werkstoffpreise oder Löhne gestiegen sind oder Umstände, die TEKAWE nicht zu vertreten hat, Herstellung oder Vertrieb verteuern. Weiterhin gilt für Montagen o.ä. unsere Reisekostenrichtlinie. 
Die Bezahlung hat innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto oder innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto zu erfolgen. Reparaturen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es kann ggf. je nach Auftragsumfang und/oder Bonitätsauskunft etc. Vorkasse als Zahlungsziel vereinbart werden.
Die Vertreter oder Reisenden von TEKAWE sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. 
Schecks gelten erst nach Einlösung als eingegangen. Für Formrichtigkeit übernimmt TEKAWE keine Verbindlichkeit. 
Einziehungskosten, Diskontspesen und Valutadifferenzen gehen zu Lasten des Käufers. 
Bei Zielüberschreitung ist TEKAWE berechtigt, Mahn-Gebühren und Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz in Rechnung zu stellen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist unzulässig.
Ergeben sich nach Vertragsabschluss Tatsachen, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers zulassen, so ist TEKAWE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sofortige Bezahlung gestundeter Forderungen zu verlangen.


V. Lieferzeit
 
Die TEKAWE ist bemüht, die Lieferfristen einzuhalten, jedoch sind alle Angaben über Lieferfristen unverbindlich. Schadenersatzansprüche bei Überschreitung der Lieferfrist und das Recht des Bestellers, dieserhalb vom Vertrag zurückzutreten, sind ausgeschlossen. Wenn TEKAWE an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten - gleichviel, ob im Werk von TEKAWE oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, so wird TEKAWE von der Lieferverpflichtung frei, wenn durch diese Umstände die Lieferung unmöglich wird. 
Wird die Lieferung nicht unmöglich, so verlängert sich bei Vorliegen der oben angegebenen Umstände die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Auf diese Umstände kann sich TEKAWE nur berufen, wenn der Besteller unverzüglich benachrichtigt wird. Wird dies unterlassen, so treten die begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein. 
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von TEKAWE 0,5% des Rechnungsbetrages jedoch insgesamt maximal 5%, für jeden Monat berechnet. 
TEKAWE ist aber auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung aller auch früher eingegangener Vertragspflichten des Bestellers voraus.


VI. Gefahrübergang und Entgegennahme
 
Die Gefahr geht - auch bei Franko-Lieferung - spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. 
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die TEKAWE nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.


VII. Eigentumsvorbehalt
 
Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behält sich TEKAWE das Eigentumsrecht an allen verkauften Waren vor. Der Eigentumsvorbehalt von TEKAWE erlischt auch nicht im Falle des Wiederverkaufs oder der Vermischung bzw. Verbindung der von TEKAWE gelieferten Waren mit anderen Gegenständen. 
Der Besteller tritt TEKAWE in diesem Falle bei Auftragserteilung schon im Voraus das Eigentums- oder Miteigentumsrecht an den wiederverkauften bzw. vermischten Gegenständen bis zur endgültigen Bezahlung der darauf lastenden Forderungen ab. 
Eigentumserwerb des Bestellers gemäß § 950 BGB wird ausgeschlossen, da der Besteller bis zur restlosen Bezahlung das Material lediglich für TEKAWE verwahrt und verpflichtet ist, die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vor Verderb durch unsachgemäße Lagerung, Diebstahl und anderen Schäden zu bewahren, sowie Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen des Eigentums von TEKAWE sofort TEKAWE anzuzeigen. 
Die Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung ohne schriftliche Zustimmung von TEKAWE weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Erfolgt Weiterveräußerung, und zwar gleichgültig, ob unbearbeitet oder be- und/oder verarbeitet, vor der vollständigen Bezahlung, so darf dies nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Auf jeden Fall gilt als vereinbart, dass mit der Weiterveräußerung alle Ansprüche des Bestellers gegen seine Abnehmer, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises, an TEKAWE abgetreten sind. 
TEKAWE ist jederzeit berechtigt, die Herausgabe der ihm gehörenden Erzeugnisse zu verlangen. Macht TEKAWE von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn TEKAWE dies ausdrücklich erklärt. Alle Kosten der Rückgabe sowie etwaiger Behebung von Beschädigungen auf Grund mangelnder Verwahrung durch den Besteller hat dieser zu tragen.


VIII. Haftung für Mängel der Lieferung
 
TEKAWE leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung. In Fällen außerordentlicher Beanspruchung, wie z. B. bei Mehrschichtbetrieb, ermäßigt sich die Dauer der Gewährleistung auf 6 Monate (2-Schichtbetrieb) bzw. 3 Monate (3-Schichtbetrieb). Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass TEKAWE nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben. 
Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware erhoben werden. Gewährleistungsansprüche werden nur anerkannt, wenn sie unverzüglich schriftlich nach Feststellung des Mangels angezeigt werden. Ersatz erfolgt nach Wahl von TEKAWE, entweder durch Instandsetzung, Neulieferung oder durch Gutschrift des entsprechenden Betrages. Der TEKAWE ist es freigestellt, die Instandsetzung bei dem Besteller selbst vorzunehmen oder im eigenen Werk. 
Bei Vornahme der Instandsetzung im eigenen Werk kann TEKAWE auf frachtfreie Rücksendung des Liefergegenstandes bestehen. Durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert oder erneuert. Teile, für die Ersatz geleistet wird, werden Eigentum von TEKAWE. Für fertige Zulieferungsteile aus Spezialfabrikationen (Durchlaufzähler, Motoren, elektrische Schaltgeräte, Manometer, Schläuche, u.a.) übt TEKAWE Gewährleistung im Rahmen der Garantiebestimmungen seiner Lieferanten. 
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung -, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von TEKAWE zurückzuführen sind. 
Von der Haftung durch TEKAWE ausgeschlossen sind weiterhin Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wie Dichtungen, Packungen, Federn, Manometer, Teile aus Gummi oder Kunststoff, Kugel-lager usw. 
Zur Vornahme aller der nach TEKAWEs billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit TEKAWE die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist TEKAWE von der Mängelhaftung befreit. 
TEKAWE kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäße ohne vorherige Genehmigung von TEKAWE vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Bestellers, oder eines Dritten, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.


IX. Gerichtsstand
 
Für die Rechtsbeziehung kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bielefeld, als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht Bielefeld als örtlich und sachlich vereinbart. TEKAWE ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

 

TEKAWE GmbH – Tribo- und Industrietechnik
D-33758 SH-Stukenbrock
Siewekeweg 6

Stand: 30.06.2020